Menu
menu

Gefangenen- und Entlassenenfürsorge

Einleitung

Gefördert werden kriminalpolitisch bedeutsame Projektangebote der freien Träger der Straffälligenhilfe zur Resozialisierung und Integration Straffälliger.

Ziel ist es, von Straffälligkeit betroffene oder bedrohte Menschen bei der Bewältigung ihrer individuellen Probleme im Rahmen geeigneter Hilfeangebote unter dem Einsatz qualifizierten Personals und ehrenamtlicher Kräfte zu unterstützen.

In eigens durch die freien Träger unter dem Titel „ZEBRA - Zentrum für Entlassungshilfe, Beratung, Resozialisierung und Anlaufstelle zur Vermittlung gemeinnütziger Arbeit“ eingerichteten zentralen Beratungszentren werden folgende Hilfsangebote vorgehalten:

 

  • Die Beratung und Betreuung von Personen, die von Straffälligkeit betroffen oder bedroht und
  • die Vermittlung gemeinnütziger Arbeit zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe.

Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit der Beratungszentren besteht in der Gewinnung, Schulung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Aufbauorganisation der Zentralen Beratungsstellen

1. Organisationsstruktur

Die Zentralen Beratungsstellen stellen innerhalb der Struktur eines Vereins neben den sonstigen satzungsgemäßen Aktivitäten und weitere Vereinsprojekten einen fachlich selbstständigen Projektbereich dar.

2. Tätigkeitsfelder

In den Zentralen Beratungsstellen sollen unterschiedliche Arbeitsbereiche unter Beteiligung möglicher anderweitiger Fördermittelgeber fachlich eigenständig koordiniert und finanziert werden. Die Tätigkeitsfelder sind:

  • Beratung und Betreuung von Personen, die von Straffälligkeit betroffen oder bedroht sind;
  • Projekte zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit;
  • Eignung und Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Vereinskooperationen

Erstrebenswert ist die Bereitstellung aller Leistungsangebote (Arbeitsbereiche) unter einem Dach. Vereine, die an einem Standort oder in einer Region nicht alle der unter 2. aufgeführten Leistungsangebote vorhalten, schließen mit anderen Vereinen zur Sicherstellung des gesamten Leistungsspektrums eine Organisationsvereinbarung über ein gemeinsames Behandlungsangebot. Dabei können die jeweiligen Leistungsangebote auch arbeitsteilig vorgehalten werden.

4. Personalverwendung

Dem Träger der Zentralen Beratungsstelle ist abhängig vom Aufgabenzuschnitt zuzubilligen, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen lediglich in einzelnen Projektfeldern eingesetzt sind oder in allen Projektbereichen mit anteiliger Arbeitskraft tätig werden. Der Personaleinsatz ist unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten Betreuung und der Finanzkraft des Trägers auszugestalten.

5. Standorte

Bei der Einrichtung „Zentraler Beratungsstellen“ soll in Sachsen-Anhalt eine flächendeckende Versorgung angestrebt werden. Nach Möglichkeit befinden sich die Standorte in räumlicher Nähe zu Justizvollzugsanstalten und Dienststellen des Sozialen Dienstes der Justiz.

6. Arbeitsgemeinschaft

Die Zentralen Beratungsstellen bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt folgende Ziele:

  • Entwicklung eines gemeinsamen Leitbildes;
  • Sicherung und Weiterentwicklung der Arbeitsqualität in den Projektbereichen der Zentralen Beratungsstellen;
  • Darstellung der Leistungsfähigkeit der Zentralen Beratungsstellen.

Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zentralen Beratungsstellen. Sie bestimmen aus ihren Reihen eine Fachsprecherin bzw. einen Fachsprecher und die Stellvertretung. Die Arbeitsgemeinschaft trifft sich in regelmäßigen Abständen zu Dienstbesprechungen.

Für die Weiterentwicklung der Rahmenkonzeption ist die Arbeitsgemeinschaft zuständig. Sie arbeitet eng mit dem Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt - Referat 305 - und dem Landesverband für Kriminalprävention und Resozialisierung Sachsen-Anhalt e.V. zusammen.

Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören im Wesentlichen:

  • Erarbeitung und Weiterentwicklung von Fachstandards;
  • Unterstützung und Beratung bei der Praxiseinführung und beim Aufbau von Hilfenetzwerken (Schnittstellenmanagement);
  • Zusammenarbeit mit dem Sozialen Diensten der Justiz und den Justizvollzugsanstalten;
  • Erstellung eines Jahresberichtes und der Landesstatistik;
  • Teilnahme an Fachveranstaltungen;
  • Entwicklung landeseinheitlicher Strukturhilfen.

Tätigkeitsfeld: Beratung und Betreuung von Straffälligkeit betroffener oder bedrohter Menschen

1. Zielgruppen

Entlassungsvorbereitung ist originäre Aufgabe des Justizvollzuges. Für Personen, die unter Bewährungs- und/oder Führungsaufsicht stehen, ist von Gesetzes wegen in der Regel der Soziale Dienst der Justiz zuständig. Ihm allein obliegen die Kontrollfunktion und die Überwachung der Einhaltung gerichtlicher Auflagen und Weisungen.

Das Angebot der Zentralen Beratungsstellen richtet sich an:

  • Haftentlassene Personen soweit sie nicht unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen,
  • Inhaftierte Personen im Rahmen der Entlassungsvorbereitungen,
  • von Haft bedrohte Menschen und
  • Angehörige der zuvor aufgeführten Personenkreise.

In diesem Rahmen sind sie in staatliche Resozialisierungs- und Haftvermeidungsbemühungen eingebunden. Sie stellen die notwendigen Kontakte zu dem Sozialen Dienst der Justiz und dem Sozialdienst im Justizvollzug sicher. Als nichtstaatliche Träger der Straffälligenhilfe werden sie nicht hoheitlich tätig und nehmen keine Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahr.

2. Aufgaben der  Beratungsstellen (Prozessqualität)

2.1. Angebote für inhaftierte Personen im Rahmen der Haftentlassungshilfe

Die Hilfeleistung beginnt in der Regel drei Monate vor einer voraussichtlichen Entlassung aus der Haft. Sie wird primär durch den Sozialdienst im Justizvollzug erbracht.

Eine Beteiligung der Zentralen Beratungsstelle im Rahmen der Haftentlassungshilfe kann nach Lage des Einzelfalles - auch vorzeitig - in Betracht kommen. Bestandteil einer langfristigen Vorbereitung kann insbesondere die Mitwirkung an Entlassungstrainingsmaßnahmen im Rahmen der sozialen Gruppenarbeit in Kooperation mit dem Sozialdienst im Justizvollzug sein.

In der vollzuglichen Betreuungsphase sind nach Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen vor allem die nachfolgenden Unterstützungsleistungen durch die Zentrale Beratungsstelle möglich:

  • Begleitung von inhaftierten Personen bei Vollzugslockerungen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte;
  • Hilfestellung im Rahmen von Sonderausgang und -urlaub zur Vorbereitung der Entlassung (z. B. Erledigung von Behördengängen, Kontaktaufnahme zu Berufsbildungseinrichtungen, Arbeitgebern und Wohnungsvermietern);
  • Vorbereitungsmaßnahmen zur Übernahme der Anschlussbetreuung durch die örtlich zuständige Zentrale Beratungsstelle.

2.2. Hilfsangebote für nichtinhaftierte straffällig gewordene Personen

Die Hilfsangebote der Zentralen Beratungsstelle richten sich auch an straffällig gewordene Personen, die keine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugseinrichtung verbüßen oder verbüßt haben (z. B. aus dem Maßregelvollzug entlassene Personen, zu Geldstrafen verurteilte Personen und von Verurteilung bedrohte Personen).

Zu den vorrangigen Hilfeleistungen der Zentralen Beratungsstellen sind zu zählen:

  • Beratung und Betreuung im Rahmen psychosozialer Einzelfallhilfe;
  • Soziale Gruppenarbeit;
  • Information und Aufklärung über sozialrechtliche Ansprüche;
  • Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen (zur Sicherung des Lebensunterhalts);
  • Hilfen im Umgang mit Behörden und Institutionen, persönliche Begleitung;
  • Mitwirkung bei der Wohnraumbeschaffung;
  • Hilfe in Mietangelegenheiten;
  • Beratung und Betreuung in Beziehungs- und Familienangelegenheiten;
  • Unterstützung bei der Arbeitssuche, Hilfe bei der Aufnahme einer beruflichen Aus- und Weiterbildung;
  • Hilfe in Fällen der Suchterkrankung oder sonstiger medizinischer Angelegenheiten;
  • Unterstützung in Schuldensachen.

Zusätzliche Angebote können sein:

  • Niedrigschwelliges Begegnungsangebot (Tagestreff);
  • erlebnispädagogische Freizeitangebote (auch familienorientiert).

2.3. Beratungs- und Betreuungsangebote für Angehörige

Neben den bereits aufgezeigten Leistungen hält die Zentrale Beratungsstelle für Angehörige von Straffälligen ein besonderes Betreuungsangebot vor.

Hierzu kann gehören:

  • Unterstützung bei der Bewältigung der Auswirkungen und Folgen der Inhaftierung (das kann auch zur Organisierung von Beistandschaften führen);
  • Hilfestellung zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte während der Inhaftierung;
  • Beratung in Familienangelegenheiten.

2.4. Zusätzliche Aufgaben

Die nachfolgenden Mitwirkungspflichten und administrativen Tätigkeiten unterstützen die Fallarbeit in der Einzelhilfe und der sozialen Gruppenarbeit. Sie dienen der Transparenz und fördern die Optimierung der Leistungserbringung:

  • Mitwirkung in Facharbeitsgruppen, Gremien und Ausschüssen etc.;
  • Administrative Tätigkeiten, u. a.: Fall- und Leistungsdokumentation, fachbezogene Aktenführung und Fertigen von fachlichen Stellungnahmen und Sozialberichten;
  • Koordinierung der Arbeitsorganisation, u. a.: Vertretung im Urlaubs- bzw. Krankheitsfall und Teilnahme an Helferkonferenzen;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • Betreuung von Sozialpraktikanten der Zentralen Beratungsstelle.

3. Betreuungsverlauf

3.1. Eingangsphase - Kontaktaufnahme

Die Hilfesuchenden können zur Zentralen Beratungsstelle auf verschiedene Weise Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch:

  • briefliche und telefonische Anmeldung, auch durch Vermittlung über Angehörige oder Dritte;
  • Vorsprache in der Hilfeeinrichtung, auch in Sprechstunden in den Justizvollzugseinrichtungen.

3.2. Eingangsphase - Erstkontakt

Bestandteile der Erstgespräche sind:

  • eine umfassende Information über das Leistungsangebot der Zentralen Beratungsstellen;
  • Bedarfsanmeldung durch die Klienten und Bedarfsklärung;
  • erste Problemlagenbewertung zur Ermittlung des Beratungs- und Betreuungsbedarfs;
  • Einleitung psychosozialer Diagnostik, Hypothesenbildung und Ressourcenanalyse;
  • Aufstellung eines vorläufigen Hilfeplans;
  • ggf. Durchführung von Akutmaßnahmen;
  • Beginn des Beziehungsaufbaus und des Hilfeprozesses;
  • ggf. Vermittlung an andere Sozialdienstleister.

3.3.  Eingangsphase - Arbeitsphase - Folgekontakte und Folgemaßnahmen

Bei Fortführung der Klientenbetreuung kommen die folgenden Maßnahmen in Betracht:

  • Vertiefung der Bedarfsanalyse, Überprüfung der Planungsschritte und Weiterentwicklung der Handlungsprozesse;
  • Beratungsvereinbarung über Art, Umfang, Abfolge der Hilfeleistung und Verteilung der Aufgaben;
  • Hinweis auf Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen;
  • Terminabsprachen;
  • ggf. Entbindung von der Schweigepflicht;
  • ggf. Einholen von Vollmachten;
  • Fortführung des Hilfeprozesses.

3.4. Eingangsphase - Abschlussphase – Fallweitergabe – Betreuungsbeendigung

Die Hilfeleistung wird in der Regel stufenweise verringert mit dem Ziel der Verselbstständigung der Klienten und der Förderung ihrer sozialen Kompetenz.

Wenn feststeht, dass die Klienten in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen, endet in der Regel das Betreuungsverhältnis. Im Hinblick auf die Freiwilligkeit des Hilfeangebotes bestimmen letztlich die Klienten das Ende der Betreuung.

In Fällen, in denen ein Betreuungsabbruch durch die Hilfeeinrichtung geboten ist, sollten die Gründe für die Betreuungsbeendigung aktenkundig gemacht und ggf. die Sozialen Dienste der Justiz unterrichtet werden.

In geeigneten Fällen erfolgt eine Vermittlung an andere Hilfeeinrichtungen zur Weiterbearbeitung spezifischer Problemlagen im Wege einer Fallübergabe.

Ein Betreuungswechsel kommt auch in Betracht, wenn die Klienten nach Umzug die Betreuung durch eine Zentrale Beratungsstelle an dem neuen Wohnort fortsetzen wollen. Ihnen ist dabei vermittelnd Unterstützung zu gewähren.

4. Institutionelle Rahmenbedingungen (Strukturqualität)

Die Trägereinrichtungen stellen die erforderliche personelle, räumliche und sachliche Ausstattung bedarfsgerecht sicher. Bezogen auf die vorab dargestellten Aufgaben sind für die Arbeit einer Zentralen Beratungsstelle die nachfolgenden Rahmenbedingungen zu gewährleisten:

4.1. Personelle Ausstattung

Die berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Beratungsstellen muss den fachlichen Anforderungen zur Gewährleistung eines qualitativen Mindeststandards genügen.

Insoweit sind für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit vorrangig Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter mit Fachhochschulabschluss zu beschäftigen. Hilfsweise können Personen mit sonstiger pädagogischer Ausbildung, die über langjährige Berufserfahrung im sozialen Bereich verfügen, angestellt werden.

Die Tätigkeiten sind in einer Stellenbeschreibung zu erfassen. Arbeitszeitregelungen sind so zu gestalten, dass eine effektive Fallarbeit gewährleistet ist.

4.2. Räumliche Ausstattung

Entsprechend der Aufgabenwahrnehmung sind angemessene Büroräume (einzelberatungsgerecht und für Stillarbeit geeignet) zur Verfügung zu stellen. Dabei ist den besonderen Anforderungen des Vertrauens- und Datenschutzes Rechnung zu tragen. Zudem sind möglichst zusätzlich geeignete Räume zur Durchführung sozialer Gruppenarbeit bereitzustellen. Die Büroräume haben den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.

4.3. Sachliche Ausstattung

Die Büroräume verfügen über eine büroübliche Ausstattung an Mobiliar, Geräten, Arbeitsmitteln, Medien und Kommunikationstechnik.

4.4. Strukturhilfen

Als Arbeitsmittel sind im Hinblick auf eine landeseinheitliche Verwendung Strukturhilfen (Fragebögen, Mitwirkungspläne, Checklisten, Zustimmungserklärungen und Schweigepflichtentbindungen etc.) zu entwickeln, zu aktualisieren und bereitzustellen. Dies ist ständige Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft.

5. Qualitätsmanagement (Ergebnisqualität)

Um die Ziele der Arbeit zu erreichen, sind geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung im Hinblick auf die unterschiedlichen Erwartungen der Leistungsempfänger zu ergreifen. Dies bedarf einer ständigen Überprüfung der bestehenden Leistungsmerkmale und der hierzu notwendigen Rahmenbedingungen.

Um eine transparente Verlaufsdarstellung zu ermöglichen, arbeiten die Zentralen Beratungsstellen mit dem Instrument der Falldokumentation unter Zuhilfenahme landeseinheitlicher Strukturhilfen.

Zu den Instrumenten der Qualitätssicherung zählen darüber hinaus:

  • Fallbesprechungen und Dienstberatungen;
  • Teamarbeit, kollegiale Beratung und Hospitation;
  • Mitarbeitergespräche und Fachberatung;
  • Fortbildung und Supervision;
  • Statistik und Evaluation.

Tätigkeitsfeld: Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

Als Teilaufgabe des Tätigkeitsfeldes „Gerichtshilfe“ kommt dem Sozialen Dienst der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt bei der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit eine federführende Rolle zu.

Im Rahmen hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung werden den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes durch den originär zuständigen Sozialen Dienst der Justiz landesweit und flächendeckend Beschäftigungsstellen zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit zur Verfügung gestellt. Er ist unmittelbarer Ansprechpartner der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Neben dieser Dienstleistung übernimmt der Soziale Dienst der Justiz Kontroll- und Aufsichtsfunktionen für die Vollstreckungsbehörden.

Im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen wird der Soziale Dienst der Justiz von den Zentralen Beratungsstellen unterstützt.

Die Vermittlung gemeinnütziger Arbeit insbesondere zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch „freie Arbeit“ erfolgt nach dem so genannten „Magdeburger Modell der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit“. Danach werden die mit der Vermittlung in gemeinnützige Arbeit verbundenen Tätigkeiten durch eine Fachvermittlungsstelle bei den Zentralen Beratungsstellen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung mit dem Sozialen Dienst der Justiz durchgeführt.

Die Leistungsvereinbarung kann beim

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
des Landes Sachsen-Anhalt
Sozialer Dienst der Justiz (Referat 305)
Domplatz 2-4
39104 Magdeburg
Ansprechpartner: Herr Heinz-Peter Blischke
Telefon: 0391 567-6044
E-Mail: Heinz-Peter.Blischke@)mj.sachsen-anhalt.de

bezogen werden.

An der Vermittlung beteiligt sind neben den Zentralen Beratungsstellen und dem Sozialen Dienst der Justiz, die Staatsanwaltschaften sowie die in Frage kommenden Beschäftigungsstellen.

1. Rechtsgrundlagen

Eine rechtliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung bildet die Verordnung des Ministeriums der Justiz LSA über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 21. September 1993 (GVBL. LSA Nr. 42/1993).

Weiterhin sind gerichtliche oder staatsanwaltliche Arbeitsauflagen im Rahmen von Beschlüssen zur Einstellung von Straf- bzw. Ermittlungsverfahren sowie gerichtliche Auflagen / Weisungen im Rahmen von gerichtlichen Beschlüssen zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung umzusetzen.  

2. Zielgruppen

Das Angebot richtet sich an:

  • verurteilte Personen, denen gestattet wurde, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden;
  • verurteilte Personen, die gemeinnützige Arbeit als Bewährungsauflage zu erfüllen haben;
  • Angeklagte / Beschuldigte, deren Verfahren nach Erfüllung einer Arbeitsauflage gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden soll.

3. Aufgaben der Fachvermittlungsstellen (Prozessqualität)

3.1 Falleingang/Auftragszuweisung/Registratur

Die Vermittlung in gemeinnützige Arbeit beginnt mit der Auftragszuweisung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften (Vollstreckungsbehörde). Die Vollstreckungsbehörde bedient sich zur Durchführung der Vermittlung des Sozialen Dienstes der Justiz. Nur in Ausnahmefällen erfolgt eine direkte Beauftragung der Fachvermittlungsstelle bei der Zentralen Beratungsstelle. Im Allgemeinen überantwortet der Soziale Dienst der Justiz die zur Arbeitsleistung verpflichtete Person an die Fachvermittlungsstelle. Gleichzeitig erfolgt die Weitergabe der erforderlichen Daten und die Fallregistrierung an die Fachvermittlungsstelle.

3.2 Fallübernahme/Falldokumentation/Erstgespräch/Vermittlung

Bei Falleingang wird in der Fachvermittlungsstelle eine Falldokumentation begonnen. Die Fachvermittlungsstelle führt mit der zur Arbeitsleistung verpflichteten Person ein Erstgespräch, in dem die Vermittlungsfähigkeit (Gesundheit, Qualifikation, berufliche Erfahrungen, Interessen, Mobilität und Erreichbarkeit), eine Belehrung über Rechte und Pflichten sowie zur Verfügung stehende Einsatzmöglichkeiten erörtert werden. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die umgehende Vermittlung an die Beschäftigungsstelle. Der Soziale Dienst der Justiz wird über die Arbeitsaufnahme unterrichtet.

3.3 Arbeitsaufnahme/Kontrolle/Sachstandsbericht/Wechsel der Beschäftigungsstelle

Mit der Arbeitsaufnahme erhält die Beschäftigungsstelle von der Fachvermittlungsstelle einen Stundenzettel, auf dem die abgeleisteten gemeinnützigen Arbeitsstunden vermerkt werden. Nimmt die zur Arbeitsleistung verpflichtete Person die Arbeit nicht auf, erfolgt ein erneuter Vermittlungsversuch soweit keine anderen Umstände entgegenstehen.

Durch Anrufe oder Besuche in der Beschäftigungsstelle kontrolliert die Fachvermittlungsstelle den Verfahrensstand, um ggf. in geeigneter Weise Regulierungen vornehmen zu können. Eine Unterrichtung des Sozialen Dienstes der Justiz über den aktuellen Sachstand (z. B. Beginn der Arbeitsaufnahme, Unterbrechungen, Abbrüche, Wechsel des Beschäftigungsgebers, besondere Vorkommnisse, Beendigung der Beschäftigung) erfolgt regelmäßig. In Konfliktfällen interveniert die Fachvermittlungsstelle im Zusammenwirken mit dem Sozialen Dienst der Justiz und vermittelt zwischen Beschäftigungsstelle und der zur Arbeitsleistung verpflichteten Person. Ggf. kommt ein Wechsel der Beschäftigungsstelle in Betracht. Die Gründe hier-für sind zu dokumentieren. 

3.4 Beendigung

Mit Erfüllung der abzuleistenden Arbeitsstunden endet in der Regel das Betreuungsverhältnis, soweit ein Arbeitsnachweis erbracht ist. Der Originalstundenzettel wird von der Beschäftigungsstelle über die Fachvermittlungsstelle an den Sozialen Dienst der Justiz zurückgereicht. Der Soziale Dienst der Justiz fertigt eine Abschlussmitteilung für die Vollstreckungsbehörde. Mit der Beendigung der Falldokumentation erfolgt eine statistische Auswertung.

4. Institutionelle Rahmenbedingungen (Strukturqualität)

Die Trägereinrichtungen der Zentralen Beratungsstelle (Fachvermittlungsstelle) tragen dafür Sorge, dass die erforderliche personelle, räumliche und sachliche Ausstattung für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.

4.1 Personelle Ausstattung

Die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fachvermittlungsstellen muss den fachlichen Anforderungen zur Gewährleistung eines qualitativen Mindeststandards genügen.

Insoweit können Personen mit langjähriger Berufserfahrung im Umgang mit Straffälligen für eine Tätigkeit in der Fachvermittlungsstelle eingesetzt werden, wenn es sich um eine reine Vermittlungstätigkeit handelt. Dies setzt die Möglichkeit voraus, auf andere trägerinterne sozialpädagogische Fachkräfte oder auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Justiz zurückgreifen zu können.

Die Tätigkeiten sind in einer Stellenbeschreibung zu erfassen. Arbeitszeitregelungen sind so zu gestalten, dass eine effektive Fallarbeit gewährleistet ist.

4.2 Räumliche Ausstattung

Entsprechend der Aufgabenwahrnehmung sind angemessene Büroräume zur Verfügung zu stellen. Dabei ist den besonderen Anforderungen des Vertrauens- und Datenschutzes Rechnung zu tragen. Die Büroräume haben den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.

4.3 Sachliche Ausstattung

Die Büroräume verfügen über eine büroübliche Ausstattung an Mobiliar, Geräten, Arbeitsmitteln, Medien und Kommunikationstechnik.

4.4 Strukturhilfen

Zur Erledigung der Aufgaben sind im Hinblick auf eine landeseinheitliche Verwendung Strukturhilfen (Belehrungsniederschriften, Einsatzstellenübersichten, Informationsmaterial über Versicherungs- und Arbeitsschutzvorschriften etc.) zu entwickeln, zu aktualisieren und bereitzustellen. Dies ist ständige Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft.

4.5 Zusammenarbeit mit Beschäftigungsstellen

Aufgabe der Fachvermittlungsstellen ist die ständige Gewinnung geeigneter Beschäftigungsstellen, in denen auf der Grundlage der Prozessstandards gemeinnützige Arbeitsstunden erbracht werden können.

Der Kontaktpflege kommt dabei besondere Bedeutung zu. Elemente einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen sind ein reger Informationsaustausch sowie das Vorhandensein verlässlicher Ansprechpartner.

Der Soziale Dienst der Justiz und die Fachvermittlungsstellen beachten die Besonderheiten der Beschäftigungsstelle, insbesondere bei Verurteilten bzw. Angeklagten oder Beschuldigten, die aufgrund spezifischer Delikte Vermittlungseinschränkungen unterliegen.

5. Qualitätsmanagement (Ergebnisqualität)

Um die Ziele der Arbeit zu erreichen, sind geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung im Hinblick auf die unterschiedlichen Erwartungen der Leistungsempfänger zu ergreifen. Dies bedarf einer ständigen Überprüfung der bestehenden Leistungsmerkmale und der hierzu notwendigen Rahmenbedingungen.

Die Fachvermittlungsstellen schaffen mit einer Verlaufsdokumentation über den Vermittlungsprozess die erforderliche Transparenz im sozialarbeiterischen Handlungsfeld.

Strukturhilfen kommen zur Anwendung. Eine landesweit einheitliche Statistik wird mit entsprechenden Daten versorgt.

Zu den weiteren Instrumenten der Qualitätssicherung gehören:

  • Fallbesprechungen und Dienstberatungen;
  • Teamarbeit, kollegiale Beratung und Hospitation;
  • Mitarbeitergespräche und Fachberatung;
  • Fortbildung und Supervision;
  • Evaluation.

Tätigkeitsfeld: Ehrenamtliche Arbeit

1. Eignung und Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1.1 Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Für die Gewinnung ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutzen die Zentralen Beratungsstellen vorhandene Medien (Internet, Broschüren, Ehrenamtsbörsen), persönliche Gespräche, lokale und regionale Gremienarbeit, Präsentationsveranstaltungen (z. B. Tag der offenen Tür) und andere Begegnungsmöglichkeiten mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern.

1.2 Eignung für bürgerschaftliches Engagement

Grundlage eines bürgerschaftliches Engagements in der Straffälligenhilfe ist die Bereitschaft, Mitbürgern zu helfen, keine weiteren Straftaten zu begehen. Eine eigene straffreie Lebensführung (durch Führungszeugnis nachgewiesen) ist hierfür eine unverzichtbare Voraussetzung.

Darüber hinaus sollten ehrenamtlich mitarbeitende Personen dem folgenden Anforderungsprofil genügen:

  • Motivation zum Ehrenamt;
  • Keine spezifischen individuellen Problemlagen (z.B. Suchterkrankung; hohe Verschuldung);
  • Hinreichende Lebenserfahrung (Mindestalter: 21 Jahre);
  • Flexibilität und Mobilität;
  • Empathie, Wertschätzung, Echtheit;
  • Gesundheit und Belastbarkeit;
  • Kooperationsbereitschaft  und Teamorientierung;
  • Organisationsfähigkeit.

Mit interessierten Personen ist ein Eignungsgespräch zu führen. Darin sind die Aufgaben der Zentralen Beratungsstellen sowie die Vereinsziele und –zwecke vorzustellen.

Weiterhin sind die Einsatzgebiete der ehrenamtliche mitarbeitenden Personen zu bestimmen und Fragen des Versicherungsschutzes, der Aufwandsentschädigung sowie die mit der  ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Risiken zu erörtern.

2. Zielgruppe

Für die ehrenamtliche Betreuung kommen ausgewählte Klienten in Betracht. Der Arbeitsschwerpunkt liegt im Bereich der möglichst langfristigen ganzheitlichen Betreuung einzelner Hilfesuchender.

Bei Probanden, die besonders gravierende Straftaten verübt haben, oder die schwierige Problemlagen, insbesondere akute psychische Erkrankungen, aufweisen, ist von einer ehrenamtlichen Betreuung abzusehen.

3. Aufgaben der ehrenamtlich Tätigen (Prozessqualität)

3.1 Erstkontakt mit Hilfesuchenden

Der Kontakt zwischen Hilfesuchendem und den ehrenamtlich mitarbeitenden Personen wird über die Zentrale Beratungsstelle herbeigeführt. Die Tätigkeit setzt eine beiderseitige Bereitschaft zur Zusammenarbeit voraus. Dem Aufbau einer Vertrauensbasis kommt eine besondere Bedeutung zu. Die Fallvermittlung beruht auf einer umfassenden Fallanalyse durch die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Beratungsstelle. Mit Fallübernahme erfolgt eine umfassende Unterrichtung durch die ehrenamtlich mitarbeitenden Personen mit Zustimmung des Klienten oder der Klientin. Ein vorläufiger Hilfeplan mit Aufgabenzuweisung für die ehrenamtlich mitarbeitenden Personen wird erstellt.

3.2 Folgekontakte

Die Hilfeplanung wird nach Fallentwicklung im Rahmen von Hilfevereinbarungen fortgeschrieben. Der Hilfeumfang richtet sich am Bedarf und den Möglichkeiten des ehrenamtlichen Einsatzes aus.

Die weitere Hilfestellung beinhaltet Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung aktueller Problemlagen des Hilfesuchenden. Die ehrenamtlich mitarbeitende Person strebt dabei, angeleitet und kontrolliert von den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Beratungsstellen, die Umsetzung erreichbarer Ziele an.

Losgelöst von der Einzelfallbetreuung kann sich der Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit sowohl auf Kontrollaufgaben im Hinblick auf die verurteilte Person während des Arbeitseinsatzes als auch auf die Kontaktpflege mit den Beschäftigungsstellen erstrecken.  

3.3 Beendigung der ehrenamtlichen Betreuung

Die Betreuung durch die ehrenamtlich mitarbeitende Person endet in der Regel mit der Erledigung der im Hilfeplan zugewiesenen Aufgaben. Im Hinblick auf die Übernahme neuer Aufgaben ist die ehrenamtlich tätige Person anzuhalten, bisherige Betreuungsverhältnisse möglichst umgehend zu beenden.

Die ehrenamtlich tätige Person leistet Beiträge über den Betreuungsverlauf zur Falldokumentation.

Bei Konflikten im Betreuungsverhältnis tritt die ehrenamtlich tätige Person umgehend vom Betreuungsfall zurück. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

Soweit aus fachlichen Gründen ein Betreuungswechsel geboten erscheint, wird die ehrenamtlich tätige Person ebenfalls von ihrer Mitwirkung entbunden.

4. Institutionelle Rahmenbedingungen (Strukturqualität)

Die Trägereinrichtungen der Zentralen Beratungsstellen schaffen für ihre Tätigkeitsbereiche die Rahmenbedingungen für den Einsatz und die Verwendung von ehrenamtlich tätigen Personen. 

4.1 Personelle Ausstattung

Neben der Beachtung der individuellen Eignungsvoraussetzungen ist bei dem Einsatz ehrenamtlicher Kräfte zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrbelastung ein angemessenes Verhältnis zwischen haupt- und ehrenamtlich mitarbeitenden Personen in den Zentralen Beratungsstellen besteht, damit eine gedeihliche Kooperation und das erforderliche Coaching gewährleistet sind.

Soweit ehrenamtlich mitarbeitende Personen über eine berufliche Qualifikation aus dem sozialen Berufsfeld oder bereits über umfängliche Vorerfahrungen in der Betreuung von straffällig gewordenen Personen verfügen, ist der Begleitaufwand (Anleitung und Kontrolle) durch hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter möglichst gering zu halten.

Mit dem infrage kommenden ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in einer Vereinbarung Verwendung, Einsatzdauer und Einsatzplanung festzulegen. Hierzu gibt die  ehrenamtlich tätige Person eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab. Darin ist auch eine Belehrung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.

4.2 Räumliche Ausstattung

Entsprechend der Aufgabenwahrnehmung sind der ehrenamtlich tätigen Person Büroräume im erforderlichen Umfang zur Nutzung zu überlassen.

4.3 Sachliche Ausstattung

Der ehrenamtlich tätigen Person ist für die Aufgabenerledigung der Zugang zu Geräten, Arbeitsmitteln, Medien und Kommunikationstechnik zu ermöglichen.

5. Qualitätsmanagement (Ergebnisqualität)

Die ehrenamtliche Mitarbeit unterliegt ebenso wie die hauptamtliche Tätigkeit in den Zentralen Beratungsstellen der Qualitätsentwicklung.

Um die Ziele der ehrenamtlichen Arbeit zu erreichen, sind geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung zu ergreifen. Dies bedarf einer ständigen Überprüfung der bestehenden Leistungsmerkmale und der hierzu notwendigen Rahmenbedingungen.

5.1 Einweisungsverfahren

Zu Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgt eine umfassende Einführung in das Aufgabenfeld. Der ehrenamtlich tätigen Person wird ein ständiger Ansprechpartner zur Seite gestellt. Die Einarbeitung erfolgt hospitierend in aufeinander aufbauenden Schritten. Durch kollegiale Beratung wird die Beteiligung der ehrenamtlich tätigen Person am Hilfeprozess wertschätzend begleitet. Die Einweisung dient der Förderung der Handlungssicherheit.

5.2 Dienstberatung / Fallbesprechung / Erfahrungsaustausch

Der ehrenamtlich tätigen Person ist die Teilnahme an Dienstberatungen zu ermöglichen. Regelmäßige Fallbesprechungen sind ebenso wie ein Erfahrungsaustausch mit anderen Ehrenamtlichen, die bei dem Träger tätig sind, vorzusehen.

5.3 Fortbildung und Supervision

Die ehrenamtlich tätige Person hat einen Anspruch darauf, an den regelmäßigen Supervisionsangeboten des Trägervereins der Zentralen Beratungsstellen, insbesondere an Teamsupervisionen, teilzunehmen.

Der ehrenamtlich tätigen Person ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit Bezug zur Tätigkeit zu ermöglichen.

Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz werden in den Zentralen Beratungsstellen eine landeseinheitliche Falldokumentation und eine Jahresstatistik geführt.

Erfolgskontrolle

1. Aktenführung

Für die Dauer des Betreuungsprozesses werden die Unterlagen in einer Fallakte gesammelt. Gegenstand der Betreuungsakte sind in der Regel folgende Unterlagen:

  • Hilfeplan;
  • Beratungs- oder Betreuungsvereinbarung;
  • Sozialberichte;
  • Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht;
  • Statistikbogen.

2. Jahresbericht/Statistik

Für jede hilfesuchende Person oder für jede in gemeinnützige Arbeit zu vermittelnde Person ist ein Statistikbogen zu führen, in dem betreuungsrelevante Daten erfasst sind. Er ist einheitlich zu entwickeln. Dies ist Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft.

Jede Zentrale Beratungsstelle fast in einer Jahresstatistik die betreuungsbezogenen Datensätze (Statistikbogen) anonymisiert zusammen.

Die Zentralen Beratungsstellen stellen darüber hinaus in einem Jahresbericht die Situation der Straffälligenhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich dar. Bestandteile der Berichterstattung sind u. a:

  • Beratungs- und Betreuungsangebote / Tätigkeitsbericht; 
  • Personalsituation (getrennte Darstellung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter);
  • Institutionelle Rahmenbedingungen;
  • Fachliche Einschätzung von Kooperationspartnern der staatlichen Straffälligenhilfe (Sozialer Dienst der Justiz und Sozialdienst im Justizvollzug);
  • Gemeinwesenarbeit;
  • Netzwerkpartner.

Jahresbericht und Jahresstatistik werden bis zum 31. Januar des Folgejahres der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt.

In der Arbeitsgemeinschaft werden eine statistische Gesamtübersicht erstellt (Landesstatistik) und die Jahresberichte in einem Landesjahresbericht zusammengeführt, in dem die Gesamtsituation der Arbeit der freien Straffälligenhilfe erfasst und dargestellt wird, regionale Aspekte berücksichtigt sind und die statistischen Erhebungen in Bezug auf die einzelnen Arbeitsfelder in den Zentralen Beratungsstellen einfließen.

Landesjahresbericht und Landesstatistik werden dem Ministerium der Justiz bis zum 31. März des Folgejahres vorgelegt. Nach gemeinsamer Auswertung mit dem Landesverband für Kriminalprävention und Resozialisierung Sachsen-Anhalt e. V. erfolgt eine Veröffentlichung.

3. Rückmeldung von Kooperationspartner

Im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresberichte holen die Zentralen Beratungsstellen fachliche Stellungnahmen über die im Berichtszeitraum geleistete Arbeit von den Kooperationspartnern (Sozialer Dienst der Justiz und Sozialer Dienst im Justizvollzug) für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ein.

Schlussbemerkung

Die konzeptionelle Weiterentwicklung der Zentralen Beratungsstellen ist gemeinsame Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hilfeeinrichtungen sowie der übrigen Projektverantwortlichen.

Die Arbeitsbereiche der Zentralen Beratungsstellen können ergänzt oder auf weitere Handlungsfelder ausgedehnt werden, die bisher nicht Gegenstand des Rahmenkonzepts sind. Aus fachlichen Erwägungen gehören hierzu beispielsweise Wohnprojekte und/oder Projekte zur Verknüpfung gemeinnütziger Arbeit mit Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme und der Integration in den Arbeitsmarkt.

Erweiterungen des konzeptionellen Projektangebots

Erweiterungsangebot im Tätigkeitsfeld „Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit“

1. Schwer vermittelbare Zugehörige der Zielgruppe

Der Zielgruppe zugehörige Personen, die aufgrund spezifischer Delikte und/oder aufgrund persönlicher Problemlagen Vermittlungseinschränkungen unterliegen und demzufolge nicht an geeignete Beschäftigungsstellen vermittelt werden können, können nach vorheriger Genehmigung durch den Sozialen Dienst der Justiz im Ausnahmefall, ihre gemeinnützige Arbeitsleistung unter Beachtung der konzeptionellen Anforderungen (siehe Abschnitt Tätigkeitsfeld „Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit“) in der Trägereinrichtung der Fachvermittlungsstelle selbst oder in durch die Trägereinrichtung eigens organisierten Arbeitseinsätzen ableisten. 

Die Trägereinrichtung fungiert in diesen Fällen als Beschäftigungsstelle und stellt den erforderlichen Versicherungs- und Arbeitsschutz sicher. Sie ist nicht für Arbeitsunfälle verantwortlich. Bei der Vermittlung von gemeinnützigen Stunden sind Arbeitsunfälle über die Unfallkasse  abgesichert.

2. Einsatz einer Anleiterstelle

Zur Unterstützung der Vermittlungsarbeit im Tätigkeitsfeld „Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit“ kann eine Anleiterin oder eine Anleiter eingesetzt werden. Die anleitende Person ist organisatorisch der Fachvermittlungsstelle zugeordnet.

Die anleitende Person unterstützt im Bedarfsfall Beschäftigungsstellen bzw. die eigene Trägereinrichtung bei der Koordinierung und Organisation von Arbeitseinsätzen vor Ort. Die anleitende Person kann im Rahmen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung auch Aufträge anderer, sich in räumlicher Nähe befindlicher, Fachvermittlungsstellen ausführen, die über keine eigene Anleiterstelle verfügen.

Die Anleiterin oder der Anleiter verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem entsprechend geeigneten Beruf, ist für die Anleitung von Menschen geeignet und besitzt eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE oder ggf. D.